Gegenstand der Bedingungen
Die Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle von Firma Martin Peroutka produzierten und gelieferten Produkte und Dienstleistungen.
Erfüllungstermin
Der Erfüllungstermin wird nach technologischen und Kapazitätsmöglichkeiten des Verkäufers in Absprache mit dem Käufer bestimmt. Der Käufer hat dabei dem Verkäufer die erforderliche Kooperation im Zusammenhang mit Übergabe der Produktionsunterlagen, Freigabe von Korrekturen und Musterteilen sowie bei der Abnahme von Waren zu liefern. Der Liefertermin wird im Kaufvertrag festgelegt, wobei über den konkreten Erfüllungstag im Rahmen des vereinbarten Termins der Verkäufer entscheidet. Als Kaufvertrag verstehen sich auch die vom Verkäufer bestätigten Aufträge.
Wird der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, Waren auch nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Diesen neuen Termin der Lieferung hat der Verkäufer unverzüglich mit dem Käufer zu vereinbaren.
Sollte der Liefertermin aus Gründen an der Seite des Käufers nicht eingehalten werden (z.B. verspätete Zusendung der Produktionsunterlagen, verspätete Rückgabe von Korrekturen oder in Folge weiterer unzureichender Kooperation mit dem Verkäufer), verlängert sich die Lieferfrist um entsprechende Zeit nach der Vereinbarung der Parteien, mindestens jedoch um die Zeit, die der Verzug des Käufers dauerte.
Lieferung
a) Lieferbedingungen werden nach INCOTERMS 2010 geregelt. Lieferbedingung für eine konkrete Lieferung ist dem Kaufvertrag zu entnehmen.
b) Wird persönliche Abnahme der Waren vereinbart, gilt die Ware als geliefert, wenn der Verkäufer dem Käufer ermöglicht, mit der Ware im Firmensitz des Verkäufers zu handeln, von dem aus der Versand (Ermöglichen der persönlichen Abnahme) erfolgt. Als das Ermöglichen des Umgangs mit den Waren wird für diese Zwecke auch jener Fall betrachtet, wenn der Verkäufer den Käufer im Laufe der Lieferfrist zur Abnahme der Waren durch eine schriftliche Mitteilung aufgefordert, die dem Käufer zugestellt wurde. Auswirkungen der Lieferung entstehen in diesem Falle am Tage der Zustellung dieser schriftlichen Mitteilung. Stellt der Käufer die Übernahme der Produkte im Laufe von 3 Werktagen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung nicht sicher, ist der Verkäufer berechtigt, Lagergebühren in Höhe von CZK 50,-/1 Palette zu fordern und der Käufer verpflichtet, diese zu zahlen, bzw. kann er nach eigenem Ermessen auf Kosten und Risiko des Käufers die Waren an den Firmensitz des Käufers abzusenden und der Käufer ist verpflichtet, diese Waren zu übernehmen.
c) Der Verkäufer ist berechtigt, an den Käufer die im Kaufvertrag vereinbarten Waren zu liefern in einer Mengenabweichung ± 10 % von der durch den Kaufvertrag vereinbarten Menge, soweit mit dem Käufer keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Liefert der Verkäufer an den Käufer ein kleineres Volumen der Waren als im Kaufvertrag vereinbart, jedoch im Rahmen der vereinbarten Toleranz, gilt, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung der Waren an den Käufer ordnungsgemäß erfüllt wurde und der Käufer ist nicht berechtigt (soweit er mit dem Verkäufer keine andere schriftliche Vereinbarung trifft), Lieferung der fehlenden Stückzahl der Waren zu fordern. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis im Umfang der tatsächlich gelieferten Waren zu zahlen. Liefert der Verkäufer an den Käufer ein größeres Volumen der Waren als im Kaufvertrag vereinbart, jedoch im Rahmen der vereinbarten Toleranz, hat der Käufer die Lieferung zu empfangen und für die überschüssigen Waren den Kaufpreis nach dem Kaufvertrag zu zahlen.
Lagerung der Waren
Der Verkäufer und der Käufer können vertraglich Bedingungen und Dauer der Lagerung der Waren in Lagerräumen des Verkäufers vereinbaren. Bei Überschreitung der Dauer der Lagerung hat der Käufer für jede Palette und jeden Kalendertag der Überschreitung vereinbarter Lagerungsdauer eine Lagerungsgebühr in Höhe von 50,- CZK (ohne MwSt.) zu zahlen. Die Gebühr wird zum Ende jedes Monats fakturiert. Bei Überschreitung der Lagerungsdauer dieser Waren um mehr als 9 Monate ist der Verkäufer berechtigt, den Gegenstand der Leistung ohne Ersatz für den Käufer auf eigene Kosten zu entsorgen oder zu Gunsten von Dritten zur weiteren Verarbeitung zu verwenden. Hierdurch wird der Anspruch des Verkäufers auf den Preis des Erfüllungsgegenstands nach dem Kaufvertrag, auf Nebenkosten und die mit dem Erfüllungsgegenstand zusammenhängenden Rechte nicht berührt.
Übergang der Eigentumsrechte zu den Waren
Die Eigentumsrechte zu den Waren, die den Verkaufsgegenstand nach dem Kaufvertrag bilden, gehen an die Seite des Käufers erst durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises dieser Waren nach dem Kaufvertrag über.
Preis der Waren
Der Preis der Waren wird entweder durch entsprechende Preisliste des Verkäufers für ein bestimmtes Sortiment von Produkten für jeweiligen Zeitraum definiert, bzw. direkt durch den Kaufvertrag festgelegt.
Begleitende Unterlagen
Der Verkäufer sendet mit den Waren den Lieferschein mit Angaben über den Käufer, Art der Waren und ihre Menge. Bei persönlicher Abnahme durch den Käufer ist der Verkäufer verpflichtet, den Lieferschein an den Käufer zusammen mit den Waren zu übergeben; dies gilt nicht, soweit der Käufer zur Abnahme nicht binnen von drei Tagen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Punkt 3. der Geschäftsbedingungen erscheint. Der Käufer ist verpflichtet, die Anlieferung der Waren auf dem Lieferschein durch seine lesbare Unterschrift parallel mit seinem Firmenstempel zu bestätigen.
Rechnungsstellung und Zahlungsziel
a) Der Preis der Waren wird dem Käufer ohne unnötige Verzögerung nach der Lieferung der Waren in Rechnung gestellt.
b) Zahlungsziel der Rechnung beträgt 14 Tage nach der Rechnungsstellung, soweit im Kaufvertrag nicht anders vereinbart wurde. Bei verspäteter Bezahlung der Rechnung verpflichtet sich der Käufer, einen Verzugszins in Höhe von 0,03 % (drei Hundertstel Prozent) vom geschuldeten Betrag für jeden Tag des Verzugs zu entrichten.
c) Wird die vereinbarte Menge der Waren von dem Verkäufer an den Käufer in mehreren Sendungen geliefert, kann jede Sendung mit einer separaten Rechnung abgerechnet werden.
Preisklausel
Der als Kaufpreis vereinbarte Preis kann von dem Verkäufer im Zusammenhang mit Wachstum der Produktionskosten in Folge der gestiegenen Preise der Material- oder Energiepositionen, Transportkosten, Versicherungskosten oder Änderung der Wechselkurse einseitig nachträglich geändert werden.
Qualität der Waren
Die Waren werden in Übereinstimmung mit entsprechender Unternehmensnorm des Verkäufers, mit dem System für Qualitätsmanagement gemäß ČSN EN ISO 9001:2015 produziert und müssen der Qualität entsprechen, die nach der jeweiligen Technologie der Verarbeitung, eingesetzten Materialien und Qualität der vom Käufer übergebenen Produktionsunterlagen festgelegt wurde. Als verbindliches Kriterium für die Bewertung der inhaltlichen (Text) und formellen Richtigkeit (Position des Textes, Gestaltung der Farben usw.) gilt die vereinbarte Textkorrektur (Unterschrift, E-Mail, Schreiben). Der Verkäufer ist für Mängel und Fehler nicht verantwortlich, die der Käufer in der Korrektur akzeptierte.
Verpackung
Wird in dem Kaufvertrag die Form der Verpackung nicht vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, unter Beachtung des Charakters der gelieferten Produkte über die Form der Verpackung zu entscheiden.
Pflichten des Käufers bei der Übernahme der Sendung
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei der Übernahme im Lager des Verkäufers (soweit der Käufer selbst den Transport organisiert) oder bei der Übernahme von Spediteur (soweit der Verkäufer die Waren sendet) zu besichtigen. Mängel, die der Käufer im Rahmen dieser Besichtigung feststellt, bzw. die er bei ordnungsgemäßer Sorgfalt feststellen könnte, vermerkt er auf dem Lieferschein und beanstandet in einer schriftlichen Reklamation beim Verkäufer spätestens im Laufe von 3 Werktagen nach der Übernahme der Waren. Der Käufer ist verpflichtet, die Mängel an den Waren nachzuweisen. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer für die Erfüllung aller Bedingungen und Erfordernisse verantwortlich, die für den Empfänger der Sendung von entsprechenden Vorschriften für Transport der Waren festgelegt werden. Soweit der Käufer die feststellbaren Mängel dem Verkäufer in der oben angegebenen Frist nicht mitteilt, verliert er im Zusammenhang mit diesen feststellbaren Mängeln gegenüber dem Verkäufer sämtliche Ansprüche aus der Verantwortung für Mängel und Schäden.
Garantiefrist
a) Die Garantiefrist für die Qualität der Waren beträgt 6 Monate nach der Lieferung der Waren an den Käufer unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Waren so lagert, damit diese unter dem Einfluss von hohen Temperaturen, Frost, Feuchtigkeit, Verunreinigung usw. nicht leiden. Die Lagerungsbedingungen für konkrete Produkte sind den Webseiten des Verkäufers zu entnehmen.
b) Verantwortung des Verkäufers für Mängel, auf die sich die Garantie für Qualität bezieht, entsteht nicht, soweit diese Mängel durch äußere Ereignisse oder Spedition verursacht wurden.
c) Käufer ist verpflichtet, die festgestellten Mängel in der Garantiezeit beim Verkäufer schriftlich zu beanstanden, wobei er immer die Symptome der Mängel und ihre nähere Beschreibung anzugeben hat. Die Reklamation muss dem Verkäufer im Laufe der Garantiefrist zugestellt werden, ansonsten erlöschen für den Käufer sämtliche Rechte aus der Verantwortung für Mängel und Schäden.
Ansprüche aus den Mängeln an Waren
a) Ansprüche aus der Verantwortung für Mängel der Waren werden durch Bestimmungen §§2106 bis 2111 BGB geregelt. Der Vertrag gilt dann als in schwerwiegender Form verletzt, soweit die Mängel an Waren die Nutzung des Produktes in üblicher und standardmäßiger Form völlig behindern - andere Mängel gelten als Mängel, die in unwesentlicher Form den Vertrag verletzen. Macht der Käufer eine Preisermäßigung geltend, wird dieser Nachlass auf Schadensersatz aufgerechnet, der dem Käufer entsteht.
b) Werden in diesem Vertrag oder den Geschäftsbedingungen keine anderen Absprachen getroffen, ist der Verkäufer nur für Schaden verantwortlich, der nachweisbar durch eine grobe Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen entstanden ist, soweit eine solche Verletzung durch vorsätzliche Handlung oder grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers entstanden sind, und zwar höchstens bis zum Betrag, der dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis der Waren entspricht. Der Verkäufer ist nicht für nicht voraussehbaren, indirekten (Beschädigung oder Zerstörung des materiellen Wesens, das keinen Gegenstand der Lieferung bildete) und Folgeschäden (Verlust des Gewinns aus dem Kontrakt), bzw. für Schäden in Folge der Geltendmachung von Ansprüchen seitens von Dritten verantwortlich, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer auf die Möglichkeit der Entstehung eines solchen Schaden hingewiesen wurde.
Produktionsunterlagen und Kooperation des Käufers
a) Der Käufer ist verpflichtet, nach der Anforderung des Verkäufers in der gewünschten Qualität, Umfang und Fristen die Produktionsunterlagen vorzulegen. Die Produktionsunterlagen bleiben im Besitz des Käufers. Ihr Ausleihen an den Verkäufer erfolgt unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, ihre Rückgabe im Laufe von 6 Monaten nach der Anlieferung der Waren anzufordern.
b) Soweit der Käufer ihre Rückgabe im Laufe dieser Frist nicht schriftlich ausdrücklich anfordert, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Unterlagen nach seinem Ermessen zu verfügen, d.h. einschließlich deren Entsorgung. Der Kaufvertrag kann nähere Einzelheiten einschließlich Abweichungen von dieser Bestimmung festlegen.
c) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die von dem Käufer gelieferten, nicht einsetzbaren Vorlagen (wie z.B. unlesbare Manuskripten, verformte, zerrissene, dreidimensionale Reproduktionsvorlagen oder in anderer Form beschädigte Produktionsunterlagen, die für den Produktionsprozess des Verkäufers unzureichend sind) zurückzugeben. Im solchen Falle ist der Käufer verpflichtet, Änderung dieses Vertrags (soweit es sich um den Erfüllungstermin handelt) zu akzeptieren, und zwar immer jeweils für die Zeit, die dem Zeitraum zwischen dem Datum der Absendung von mangelhaften Produktionsunterlagen zurück an den Käufer und jenem Tag entspricht, an dem der Verkäufer diese Produktionsunterlagen in einwandfreier Qualität erhält.
d) Reduzierte Qualität der vom Käufer zugesandten Produktionsunterlagen kann in angemessener Form die Qualität der Produkte beeinträchtigen. Ein solcher Mangel wird nicht als Produktion in minderwertiger Qualität betrachtet. Vor dem Druckbeginn sendet der Verkäufer an den Käufer Produktionsunterlagen zur Korrektur, die im Rahmen der Korrektur zu prüfen sind. Der Käufer ist verpflichtet, Korrektur vorzunehmen und diese genehmigt (bzw. mit bezeichneten Mängeln) im Laufe der bei Zusendung der freigegebenen Korrektur vereinbarten Frist an den Verkäufer zurückzuschicken.
e) Der Verkäufer ist verpflichtet, nach einem elektronischen oder schriftlichen Gesuch des Käufers diesem zu ermöglichen, sich davon zu überzeugen, wie die bei der Korrektur bezeichneten Mängel korrigiert wurden.
f) Der Käufer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Verkäufers in dem vom Verkäufer bestimmten Termin, bzw. in einem anderen, unter den Vertragsparteien abgestimmten Termin in seinem Firmensitz zur Abstimmung der Parameter der bestellten Waren durch den Käufer zu erscheinen. Erscheint der Käufer nicht in dem festgelegten, bzw. vereinbarten Termin im Firmensitz des Verkäufers zur Abstimmung der farblichen Ausführung der Druckwerke, berechtigt er den Verkäufer zur Abstimmung der farblichen Ausführung des Druckwerks und zu ihrer Verwendung für Produktion der für den Käufer bestimmten Waren. Im solchen Falle erklärt der Käufer ferner, dass er die von ihm bestellten Waren wegen Abweichungen der farblichen Gestaltung der vom Käufer freigegebenen Vorlage und der vom Verkäufer produzierten Waren nicht beanstanden wird. Der Käufer ist für den Inhalt und die gesetzliche Richtigkeit der grafischen Materialien verantwortlich.
Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit des Käufers
a) Hält der Käufer die in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Zahlungsbedingungen nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung weiterer Lieferungen für den Käufer bis zur Erfüllung aller vorausgehenden Verbindlichkeiten durch den Käufer einzustellen. Durch die Einstellung der Lieferungen erlischt der Vertrag nicht.
b) Bezahlt der Käufer jedoch nicht seine früheren finanziellen Verbindlichkeiten aus den Kaufverträgen dem Verkäufer auch nicht im Laufe von 30 Tagen nach der Fälligkeit entsprechender Rechnungen, ist der Verkäufer berechtigt, einseitig vom Vertrag abzutreten und gleichzeitig dem Käufer Schadensersatz in Rechnung zu stellen (d.h. Bezahlung der entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns).
Höhere Gewalt
Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für Schaden oder Verlust in Folge des Verzugs mit Produktion, Absendung oder Lieferung der Waren an den Käufer, soweit dieser Verzug das Ergebnis von Umständen oder Ereignissen der höheren Gewalt war. Als höheres Gewalt werden Ereignisse oder Umstände außerhalb der direkten Kontrolle des Verkäufers gehalten, insbesondere Ereignisse oder Umstände, zu denen es in Folge der Handlungen oder Vernachlässigung des Käufers, Brände, Überflutungen, Epidemien, Beschränkungen aufgrund einer Quarantäne, klimatische Bedingungen, Streiks, Produktionsabweichungen, Störungen an Produktionsmaschinen, Unterbrechung oder Verspätungen der Lieferungen im Bereich des Materials und Energien, Kriegs, Revolution, terroristischer Angriffe, Piraterie, Unruhen oder aufgrund einer Änderung der rechtlichen Regelungen kam. Solche Umstände oder Ereignisse befreien den Verkäufer von der Verantwortung für partielle oder vollständige Nichterfüllung der vereinbarten Warenlieferungen für die Dauer der Situation der höheren Gewalt und im Bereich ihres Einflusses. Dauert der Verzug aus den oben angegebenen Ursachen länger als 8 Wochen, ist der Verkäufer berechtigt, teilweise oder vollständig von dem Kaufvertrag mit dem Käufer abzutreten.
Abtretung vom Vertrag
Neben den in dem Bürgerlichen Gesetzbuch und im Punkt 16 und 17 dieser Geschäftsbedingungen genannten Beispielen ist der Verkäufer berechtigt, von dem Kaufvertrag abzutreten, soweit der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Kooperation auch in einer vom Verkäufer nachträglich für diese Kooperation festgesetzten Frist nicht liefert. Der Verkäufer ist berechtigt, für diesen Fall gegen den Käufer Schadensersatz zu fordern.
Lösung von Streitfällen
Der Käufer und der Verkäufer sind bestrebt, sämtliche Streitfälle auf friedlichem Wege zu lösen. Wird keine friedliche Lösung gefunden, gilt, dass die Fragen des Besitzstreits im Hinblick auf Bezahlung der gelieferten Waren bei allgemeinen Gerichten der Tschechischen Republik behandelt werden. Sonstige Streitfälle hinsichtlich der Fragen der Vertragsgültigkeit, Auslegung des Vertrags, Realisierung oder Ablauf der Rechte einschließlich Entscheidungen über Berechtigung einer Warenbeanstandung werden im Schiedsverfahren beim Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und Agrarkammer der Tschechischen Republik, und zwar gemäß Gesetz Nr. 216/1994 GBl. über Schiedsverfahren entschieden. Die Vertragsparteien unterstellen sich durch diese Vereinbarung den Vorschriften gemäß Abs. 2 §13 des Gesetzes Nr. 216/1994 GBl.
Abschließende Bestimmungen
a) Der Verkäufer ist berechtigt, die verkauften Waren mit seiner Bezeichnung und Firmensitz sowie mit Schutzmarke zu versehen, und zwar sowohl auf dem Produkt, als auch auf den Verpackungen, es sei denn, er trifft mit dem Käufer im Vertrag in schriftlicher Form eine andere Vereinbarung.
b) Der Käufer erteilt seine Zustimmung dazu, dass der Verkäufer die mit dem Logo oder einer anderen Bezeichnung (bzw. mit der Schutzmarke) gekennzeichneten Waren und Produkte des Käufers zur Werbung für seine Produkte und Dienste (insbesondere auf seinen Webseiten, Flyers usw.) verwendet.
c) Der Verkäufer ist verpflichtet, ohne unnötige Verzögerung dem Käufer Hindernisse mitzuteilen, die die Lieferung der Waren im vereinbarten Termin behindern.
d) Die Geschäftsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil der zwischen dem Verkäufer und Käufer während der Gültigkeit der Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Kaufverträge. Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Bestellung des Auftrags den Käufer auf die Geschäftsbedingungen hinzuweisen, die er auf den Webseiten des Verkäufers findet und darauf, dass die Geschäftsbedingungen zum Bestandteil des abgeschlossenen Kaufvertrags werden.
e) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen, im Kaufvertrag, bzw. in dem begleitenden Schriftwechsel polygraphische Fachtermine verwendet werden, wird ihre Bedeutung nach der Publikation von Dr. Vladivoj Zlatohlávek - Vojtěch Březa: „Polygraphische Terminologie", Polygrafický průmysl Praha 1969 ausgelegt.
f) Soweit in dem Kauf- oder Rahmenvertrag einige Geschäftsbedingungen abweichend von diesen Geschäftsbedingungen für Lieferungen der polygrafischen Produkte von Firma Martin Peroutka vereinbart wurden, gelten die in dem Kauf- oder Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen.